BAAINBw plant Reform des Preisrechts: Auswirkungen auf Rüstungssektor und Start-ups

Das öffentliche Preisrecht rückt derzeit in einer Form in den Fokus, wie es das seit Jahrzehnten nicht mehr getan hat. Auslöser ist ein Reformvorhaben im Bundesamt für Ausstattung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw), über das am 16. Juli 2026 auch das Handelsblatt unter dem Titel Bundeswehr reformiert Preisrecht für Beschaffungen berichtet hat. Ziel ist es, die Verordnung PR Nr. 30/53 und die zugehörigen Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) an die Anforderungen einer Beschaffung anzupassen, in der Software, Drohnen und Künstliche Intelligenz eine zunehmend zentrale Rolle spielen. Für Unternehmen der Rüstungsindustrie und für die stark wachsende Zahl junger Technologieanbieter ist das Vorhaben von hoher praktischer Bedeutung.

Was das BAAINBw derzeit plant

Nach den öffentlich zugänglichen Informationen soll eine Arbeitsgruppe im BAAINBw bis Ende des Jahres weitreichende Änderungsvorschläge zum Preisrecht vorlegen. Ein Sprecher des Amtes hat gegenüber dem Handelsblatt bestätigt, dass mögliche Handlungsbedarfe im deutschen Preisrecht mit einem besonderen Blick auf Innovationen ergebnisoffen untersucht werden sollen. Vorrangiges Anliegen ist es, die teilweise noch aus Mitte des letzten Jahrhunderts stammende Preisverordnung für Beschaffungen so weiterzuentwickeln, dass Innovationen in den Bereichen Software und Künstliche Intelligenz angemessener bezahlt werden können. Insbesondere junge Unternehmen und Start-ups sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Innovationen über eine bessere Bezahlung in größeren Stückzahlen zu produzieren.

Der Reformdruck fällt in eine Phase eines historischen Aufwuchses des Verteidigungshaushalts. Nach den Angaben des Handelsblatts soll der jährliche Rüstungsetat des Bundes bis 2030 auf 183 Milliarden Euro ausgeweitet werden, mehr als doppelt so viel wie heute. Deutlich mehr Mittel als früher sollen dabei in Drohnen, Software und weltraumbasierte Technologien fließen. Parallel dazu haben junge Rüstungs- und Technologieunternehmen wie Helsing, Quantum Systems und Stark allein in den vergangenen vier Wochen rund 3,5 Milliarden Euro an Wachstumskapital eingesammelt. Genau in diesem Feld stößt das etablierte Preisrecht in seiner heutigen Ausgestaltung an Grenzen.

Warum das klassische Preisrecht bei Innovationen an Grenzen stößt

Die heutige Preisbildung nach der VO PR Nr. 30/53 orientiert sich an einer Systematik, die historisch auf stabile Industrie- und Kostenstrukturen ausgerichtet ist. Bei klassischen Beschaffungen wie zivilen Fahrzeugen, Büroeinrichtungen oder Sanitätsmaterial funktioniert diese Logik auch weiterhin gut, weil in aller Regel Marktpreise vorliegen. Anders sieht es bei komplexen Waffensystemen, bei Kampfjets oder bei stark softwaregetriebenen Systemen aus. Hier fehlt es an Vergleichbarkeit, und die Preisbildung erfolgt regelmäßig über Selbstkostenpreise mit einem Gewinnzuschlag, dessen Ermittlungsgrundlage bis heute maßgeblich auf einer Berechnungssystematik aus den 1980er Jahren beruht (Bonner Formel).

Bei rein softwarebasierten Anwendungen reichen diese Instrumente nach Einschätzung vieler Beschaffer nicht mehr aus. Die technische Entwicklung verläuft deutlich schneller, der Innovationsanteil ist deutlich höher. Junge Rüstungsanbieter arbeiten mit Risikokapital und finanzieren Entwicklungen häufig aus Eigenmitteln, bevor sie überhaupt öffentliche Aufträge erhalten. In diesem Umfeld entsteht die zentrale preisrechtliche Frage: Wie lässt sich der Wert einer Software oder eines Algorithmus in einem System bewerten, das ursprünglich für Serienfertigung und stabile Kostenstrukturen konzipiert wurde? Für diese Frage werden im Rahmen der aktuellen Reformdebatte neue Maßstäbe gesucht.

Kontroverse Debatte statt einheitlicher Linie

Das Reformvorhaben ist alles andere als unstrittig. In der Fachöffentlichkeit gibt es bereits seit längerem Stimmen, die einzelne Bausteine der VO PR Nr. 30/53 und der LSP für reformbedürftig halten, insbesondere mit Blick auf die Behandlung von Innovationen, auf die Rolle des Marktpreises bei komplexen Beschaffungen und auf die Einbindung neuer Anbieter. Diese Einschätzung wird jedoch nicht von allen Beteiligten geteilt.

Es steht also weniger die Frage im Raum, ob das Preisrecht als Ordnungsrahmen erhalten bleibt, denn seine Schutzfunktion für die öffentlichen Haushalte und den Preisstand ist auch heute breit anerkannt. Diskutiert wird vielmehr, an welchen Stellschrauben nachjustiert werden sollte, damit Wettbewerb, Innovation und marktgerechte Preisbildung besser zusammenwirken. Genau in diesem Spannungsfeld bewegen sich die aktuellen Überlegungen der Arbeitsgruppe im BAAINBw.

Diese Themen stehen erkennbar auf der Agenda

Aus der Berichterstattung des Handelsblatts sowie aus öffentlich zugänglichen Äußerungen im Umfeld eines Fachworkshops des BAAINBw Mitte Juli 2026 lassen sich einige Themenfelder erkennen, an denen die Reformarbeit derzeit ansetzt.

  • Einheitliche Preisprüfstandards. Ein transparentes und bundesweit vergleichbares Vorgehen bei der Preisprüfung ist Grundvoraussetzung dafür, dass Auftragnehmer und Auftraggeber verlässlich kalkulieren können.
  • Marktfähigkeit bei Innovationsprodukten. Bei neuartigen Systemen fehlt es häufig an Vergleichsmaßstäben für einen klassischen Marktpreisnachweis. Diskutiert wird, wie Wettbewerbssituationen preisrechtlich sachgerecht abgebildet werden können.
  • Entwicklungskosten bei Start-ups. Junge Unternehmen investieren erhebliche Eigenmittel in Entwicklung, bevor überhaupt ein Auftrag zustande kommt. Wie diese Vorleistungen in der Kalkulation berücksichtigt werden, ist eine offene Frage.
  • Anreizmechanismen der VO PR Nr. 30/53. Die Preistreppe der Verordnung enthält bereits heute Anreize für effizientes Wirtschaften, deren praktische Wirkung wird jedoch unterschiedlich bewertet.
  • Freie Forschung und Entwicklung. Die kalkulatorische Behandlung freier FuE-Aufwendungen ist ein Dauerthema der Preisprüfungspraxis und wirkt sich unmittelbar auf die Innovationsfähigkeit aus.
  • Spielräume im Rahmen der Preisverhandlung. Innerhalb der LSP bestehen bereits heute Handlungskorridore. Deren transparente und dokumentierte Nutzung könnte an Bedeutung gewinnen.

Ergänzend ist im Handelsblatt von veränderten Ausschreibungsbedingungen die Rede. Diskutierte Modelle einer parallelen Entwicklung mit mehreren Anbietern haben unmittelbare Auswirkungen darauf, wie sich Preise bilden und wie sie preisrechtlich einzuordnen sind.

Reform trifft auf bekannte Handlungsempfehlungen

Wer die aktuelle Diskussion einordnen möchte, kann auf einen soliden Bestand an fachlicher Vorarbeit zurückgreifen. Bereits im März 2015 hat eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter dem Titel Die Bedeutung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zahlreiche Handlungsempfehlungen zur Modernisierung des Preisrechts formuliert. Die Studie wurde von Prof. Dr. Oliver Dörr und Prof. Dr. Andreas Hoffjan, dem heutigen wissenschaftlichen Direktor von DIKOIN, vorgelegt. Genannt sind dort unter anderem verbindliche Prüfungsstandards und Fristen für die Preisprüfung, ein erweitertes Marktpreisverständnis in zeitlicher, räumlicher und objektbezogener Hinsicht, die Anerkennung eines Wettbewerbspreises als eigener Preistyp bei mehreren echten Konkurrenzangeboten sowie größenabhängige Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen. Einige dieser Ansätze finden sich inhaltlich in Themen wieder, die auch in der aktuellen Reformdebatte diskutiert werden.

Zugleich lohnt sich ein differenzierter Blick auf einen der am häufigsten genannten Reformbausteine, die Standardisierung. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kostenprüfung bei öffentlichen Aufträgen und Zuwendungen (2024) zeigt, dass Standardisierung im Preisrecht kein Allheilmittel ist. Ihre Wirkung hängt entscheidend vom konkreten Anwendungsfall ab. In klar abgrenzbaren Teilbereichen der VO PR Nr. 30/53 und ihres Anwendungsspektrums kann Standardisierung durchaus hilfreich sein, insbesondere dort, wo wiederkehrende Sachverhalte einheitlich bewertet werden können. Eine pauschale Einführung standardisierter Prüfungs- oder Bewertungsansätze löst jedoch nicht automatisch das in der Praxis immer wieder beobachtete Problem der Inselbildung, also unterschiedlicher Auslegungen und Anwendungspraktiken zwischen einzelnen Preisüberwachungsstellen der Länder, dem BMWi sowie verschiedenen Stellen innerhalb des BAAINBw. Standardisierung kann diese Unterschiede sichtbar machen und in Teilen abbauen, sie kann sie aber auch verfestigen, wenn sie zu grob greift oder ohne belastbare fachliche Grundlage eingeführt wird.

Für die aktuelle Reformarbeit heißt das: Die Debatte beginnt nicht bei Null. Sie kann auf einer erheblichen fachlichen Grundlage aufsetzen. Zugleich sollten Standardisierungsansätze differenziert und mit klarem Blick auf die jeweilige Anwendungssituation entwickelt werden, damit sie die Preisbildung tatsächlich verlässlicher machen und nicht nur an anderer Stelle neue Rigiditäten erzeugen.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Für Unternehmen der Rüstungsindustrie und für Start-ups mit Ambitionen im Verteidigungsbereich ist die aktuelle Entwicklung mehr als eine rechtspolitische Randnotiz. Auch wenn die konkreten Vorschläge der Arbeitsgruppe erst Ende des Jahres erwartet werden, empfiehlt es sich, das Thema jetzt aktiv zu verfolgen und die eigene Positionierung darauf einzustellen. Sinnvoll ist zunächst, den eigenen Auftragsbestand und die typischen Beschaffungsszenarien preisrechtlich zu prüfen, insbesondere bei stark softwaregetriebenen Leistungen. Ebenso lohnt sich ein kritischer Blick auf die interne Kostenrechnung und die Dokumentation, denn belastbare Kalkulationsgrundlagen sind unabhängig von einer möglichen Reform der Kern jeder preisrechtlich tragfähigen Angebotsstrategie.

Wichtig bleibt dabei die grundsätzliche Unterscheidung, die auch in einer reformierten Fassung des Preisrechts Bestand haben dürfte: Preisrecht und Vergaberecht sind zwei eigenständige Rechtsgebiete. Das Vergaberecht regelt die Auswahl des Auftragnehmers, das Preisrecht die Zulässigkeit der Preisbildung. Beide Regelungsregime verfolgen unterschiedliche Zwecke und dürfen inhaltlich nicht miteinander vermengt werden. Wer diese Trennung sauber im Blick behält, wird auch unter neuen Rahmenbedingungen rechtssicher agieren können.

Fazit

Die Reformarbeit im BAAINBw markiert einen ernsthaften Versuch, das öffentliche Preisrecht an die veränderten Realitäten moderner Beschaffung anzupassen. Ob dabei einzelne Justierungen innerhalb der bestehenden Systematik ausreichen oder ob es zu einer weitergehenden Neufassung kommt, wird sich in den kommenden Monaten zeigen. Für Unternehmen und Institutionen, die regelmäßig mit der VO PR Nr. 30/53 und den LSP arbeiten, lohnt es sich, die Entwicklung eng zu verfolgen. Wir werden die Debatte weiter fachlich begleiten und über wesentliche Zwischenschritte informieren.

Quellen
  • Markus Fasse: Bundeswehr reformiert Preisrecht für Beschaffungen, Handelsblatt Nr. 134 vom 16. Juli 2026, S. 20.
  • Oliver Dörr, Andreas Hoffjan: Die Bedeutung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, März 2015.
  • Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP).

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